
Mit dem Beginn eines Studiums tritt Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung ein (§ 5 (1) Nr. 9 SGB V). Ausnahme: Es besteht generell Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Beamte, studierende Arbeitnehmer mit Einkommen über der Versicherungspflichtg...
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